§ 11a Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a.

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 sowie der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Schlagworte

BGBl. Nr. 189/1955

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12104396

alte Dokumentnummer

N6199010325X

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