ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VIII, BGBl. Nr. 741/1990.
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11a.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VIII, BGBl. Nr. 741/1990.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12108162
alte Dokumentnummer
N6199433079J
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