§ 11a
(1) § 11a.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.
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