§ 11a.
(1) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach den §§ 3 bis 10a handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
- 1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
- 2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des fremdenpolizeilichen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062963
alte Dokumentnummer
N4199112924H
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