§ 11a Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

§ 11a.

(1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:

  1. a) Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).
  2. b) Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“ und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.
  3. c) Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
  4. d) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:

  1. a) für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,
  2. b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
  3. c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,
  4. d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

  1. a) für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
  2. b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
  3. c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
  4. d) für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Filminstitut kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

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