§ 11a ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2007

Cadmium und Cadmiumverbindungen

1. Einfärbung

§ 11a.

(1) Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:

  1. 1. Polyvinylchlorid (PVC),
  2. 2. Polyurethan (PUR),
  3. 3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
  4. 4. Celluloseacetat (CA),
  5. 5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
  6. 6. Epoxydharze,
  7. 7. Melaminharzformaldehyd (MF),
  8. 8. Harnstoffformaldehyd (UF),
  9. 9. ungesättigte Polyester (UP),
  10. 1 0.Polyethylenterephthalat (PET),
  11. 11. Polybutylenterephthalat (PBT),
  12. 12. Polystyrol, glasklar/Standard,
  13. 13. Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),
  14. 14. vernetztes Polyethylen (VPE),
  15. 15. Polystyrol, schlagfest (SB) und
  16. 16. Polypropylen (PP).

(2) Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.

(3) Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.

(4) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087727

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