Cadmium und Cadmiumverbindungen
1. Einfärbung
§ 11a.
(1) Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:
- 1. Polyvinylchlorid (PVC),
- 2. Polyurethan (PUR),
- 3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
- 4. Celluloseacetat (CA),
- 5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
- 6. Epoxydharze,
- 7. Melaminharzformaldehyd (MF),
- 8. Harnstoffformaldehyd (UF),
- 9. ungesättigte Polyester (UP),
- 1 0.Polyethylenterephthalat (PET),
- 11. Polybutylenterephthalat (PBT),
- 12. Polystyrol, glasklar/Standard,
- 13. Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),
- 14. vernetztes Polyethylen (VPE),
- 15. Polystyrol, schlagfest (SB) und
- 16. Polypropylen (PP).
(2) Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.
(3) Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.
(4) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087727
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