Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches
§ 11a.
Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40232244
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