§ 11a C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2021

Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches

§ 11a.

Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen. Der Weiterbesuch von Pflichtschulen bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232244

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