Meldeplan der Such- und Rettungszentrale
§ 11
(1) § 11.Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.
(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
- 2. die Anschrift, die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,
- 3. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,
- 4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,
- 5. die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Flug befindlichen Luftfahrzeugen.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind von der Austro Control GmbH in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekannt zu geben.
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