§ 11 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Ort des Übertrittes über die Zollgrenze

§ 11.

(1) Waren dürfen, soweit nicht in diesem Bundesgesetz Ausnahmen zugelassen sind, über die Zollgrenze nur auf Zollstraßen eingebracht und ausgebracht werden.

(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und einem im Zollgebiet gelegenen Grenzzollamt:

  1. 1. öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen oder an ihr beginnen;
  2. 2. öffentliche Häfen und Länden an Grenzgewässern sowie ihre Zufahrten;
  3. 3. Land- und Wasserstraßen, an denen ein Zollamt oder eine Zweigstelle eines Zollamtes errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.

(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.

(4) Der Weg auf der Zollstraße von der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt und umgekehrt muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Warenladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Warenladung sind dem Grenzzollamt sofort anzuzeigen.

(5) Wurde jemand durch Naturereignisse oder höhere Gewalt gehindert, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten, so hat er davon ehestens dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Anzeige zu erstatten.

Schlagworte

Landstraße

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051730

alte Dokumentnummer

N3199222247J

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