§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Mitteilungen an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde

§ 11.

Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;
  2. 2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;
  3. 3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;
  4. 4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;
  5. 5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;
  6. 6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40210255

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