§ 11 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Betriebsverhältnisse

§ 11.

(1) Ein in Österreich Zucker erzeugendes Unternehmen hat der AMA die jeweiligen Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb bei erstmaliger Betriebsaufnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dieser Anzeige sind sowohl die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen, für jeden Herstellungsbetrieb, sowie die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb anzuschließen. Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann, und eine jederzeitige Kontrolle der Zuckerbestände gewährleistet ist.

(3) Änderungen der angezeigten Betriebsverhältnisse, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen.

(4) Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Abs. 1 angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.

(5) Diese Meldepflicht gilt nicht für Auslagerungen von Zucker- und Sirupmengen zum Zweck der Verpackung oder Umpackung. In diesem Fall sind der AMA auf Verlangen umgehend die entsprechenden Lagerorte, die ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen, sowie der jeweilige Zweck der Auslagerung mitzuteilen.

(6) Über die gemäß Abs. 4 gelagerten, sowie über die nach Abs. 5 ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.

Schlagworte

Betriebsraum, Zwischenerzeugnis, Lagereinrichtung, Zuckermenge

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100000

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