4. Abschnitt
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistungen
§ 11
(1) § 11.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
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