§ 11 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2013

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 11

(1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergibt, dass Abschnitt I.1, Wissensbilanz narrativer Teil, bzw. Abschnitt II, Wissensbilanz – Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung, entsprechend der Maßgabe gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis n bzw.Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

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