§ 11.
Das Postzahlenverzeichnis hat in arithmetischer Reihenfolge die Postzahlen mit der Bezeichnung des Gewässers, des Ortes der Anlage (gegebenenfalls mit dem ortsüblichen Haus- und Werksnamen) und der Art der Wasserbenützung aufzuführen. Gelöschte Postzahlen sind rot zu durchstreichen.
Schlagworte
Hausname
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129846
alte Dokumentnummer
N8194839238L
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