§ 11 Waschmittelgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1985 abgegeben werden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133329

alte Dokumentnummer

N8198411514Y

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