Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1985 abgegeben werden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010454
Dokumentnummer
NOR12133329
alte Dokumentnummer
N8198411514Y
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