§ 11 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 11.

(1) Die gemäß § 9 des Schillinggesetzes den Einlieferern von Reichsmark- und AM-Schillingnoten ausgefolgten Formblätter sind binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift des Restbetrages auf Konversionskonto (§ 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) zu überreichen. Hiebei hat das Kreditinstitut von dem gutgeschriebenen Betrag 60 v. H. abzubuchen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Werden Formblätter nicht fristgerecht gemäß Abs.vorgelegt, so verfallen die darin ausgewiesenen Restbeträge zugunsten des Bundesschatzes. In Fällen nachgewiesener unverschuldeter Unmöglichkeit der Vorlage kann das Bundesministerium für Finanzen die Fristversäumnis nachsehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Reichsmarknote, BGBl. Nr. 1/1945

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042062

alte Dokumentnummer

N3194724483L

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