Inkrafttreten
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
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