§ 11 VO-Sicherungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 11.

Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.

Schlagworte

Schauglas

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054328

alte Dokumentnummer

N3199545170J

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