§ 11 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

2. Abschnitt

Kontrollorgane Zuständigkeit

§ 11

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.

(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.

(5) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

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