§ 11 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fahrnisexekution

§ 11.

(1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro .............................................. 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro ............................... 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro ............................... 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro ............................. 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro ............................. 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro ............................ 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro ........................... 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

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