§ 11
Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.
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