§ 11 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11.

(1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in derAnlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219872

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