Prüfungsgebiete
§ 11
Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132685
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