§ 11.
Für die Abfindungsanmeldung ist der beim zuständigen Zollamt aufliegende Vordruck zu verwenden. Wird der dem Vordruck angeschlossene Zahlschein zur Entrichtung der Steuerschuld verwendet, so gilt die Zahlung an das Hauptzollamt als Zahlung an das zuständige Zollamt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054315
alte Dokumentnummer
N3199545156J
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