§ 11 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 11.

(1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat zu enthalten:

  1. 1. die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
  2. 2. die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
  3. 3. den Maßstab und
  4. 4. die Angabe der Nordrichtung.

(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
  2. 2. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
  3. 3. die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
  4. 4. die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.

(3) Können die im Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154617

alte Dokumentnummer

N9199421837L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)