III. Veranlagung.
§ 11. Haushaltsbesteuerung.
(1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben sind sie zusammen zu veranlagen.
(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
- b) Stiefkinder und Wahlkinder,
- c) andere als unter a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
(5) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen ergibt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1968
Schlagworte
Zusammenveranlagung, Haushaltsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042417
alte Dokumentnummer
N3195411882R
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