§ 11 Vergütungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024

Übergangsbestimmung

§ 11.

(1) Die Vergütungsverordnung 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

(2) Die Vergütungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 197/2007, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20009136

Dokumentnummer

NOR40170055

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