IV. Abschnitt Messungen
§ 11.
(1) Die Messungen sind nach den Verfahren gemäß Anlage 4 oder nach gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Soweit in der Anlage 4 kein Meßverfahren angegeben ist, haben die Messungen nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Folgende Betriebsdaten und Parameter im Abgas sind kontinuierlich zu messen:
- 1. Temperatur in der Nachbrennzone und im Abgas;
- 2. Abgasvolumenstrom;
- 3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
- 4. Druck;
- 5. Sauerstoff;
- 6. Kohlenstoffmonoxid;
- 7. organisch gebundener Kohlenstoff;
- 8. Schwefeldioxid;
- 9. Chlorwasserstoff;
- 10. Fluorwasserstoff;
- 11. Stickoxide ab einem Abgasvolumenstrom von mehr als 5 000 m3/h;
- 12. staubförmige Emissionen.
(3) Die kontinuierliche Messung von Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Die kontinuierliche Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn die Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, daß die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 betragen.
(5) Folgende Parameter sind durch mindestens drei voneinander unabhängige Einzelmessungen in folgenden Zeitabständen zu erfassen, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen sind:
1. Chlorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche
Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;
2. Fluorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche
Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;
3. Stickoxide, sofern eine kontinuierliche Messung
nicht erforderlich ist halbjährlich;
4. Ammoniak, wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur
Entstickung eingesetzt werden halbjährlich;
5. Schwermetalle halbjährlich;
6. PCDD/F halbjährlich.
Innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate sind die Messungen von Schwermetallen und PCDD/F alle zwei Monate durchzuführen.
(6) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei sind die Anfahrphase und die Abschaltphase miteinzubeziehen.
(7) Wenn gefährliche Abfälle in angereicherter Sauerstoffatmosphäre verbrannt werden, kann die Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bezugssauerstoffgehalt abweichend zu § 8, § 10 Abs. 1 und Anlage 2, Punkt 4 festlegen.
(8) Für jene Schadstoffe, für welche Abgasreinigungseinrichtungen bestehen, sind die Meßwerte für jene Zeiträume auf einen Bezugssauerstoffgehalt gemäß Abs. 7, § 8, § 10 Abs. 1 oder Anlage 2, Punkt 4.1 umzurechnen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig.
(9) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage ist eine Netzmessung für den Sauerstoffgehalt und die Temperatur der Abgase in der Nachbrennzone durchzuführen und die Verweilzeit zu bestimmen. Eine Abweichung der Meßwerte an den einzelnen Netzpunkten unter 10 vH vom Mittelwert ist zulässig. Die Messungen sind bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen.
Schlagworte
Probebetrieb, Alkalihalogenid
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143111
alte Dokumentnummer
N8199912819Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)