§ 11 V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 11.

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 397/1987)

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 273/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XVII) ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10006343

Dokumentnummer

NOR12160880

alte Dokumentnummer

N51987194270

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