§ 11 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Antrag

§ 11.

(1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.

(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

Schlagworte

Vormundschaftsakt

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033655

alte Dokumentnummer

N2198511124X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)