§ 11 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 11.

(1) Ist nach Vorschrift des §. 28 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, so hat die Untersuchungsanstalt von der erfolgten Anzeige die Behörde, beziehungsweise das Aufsichtsorgan in Kenntnis zu setzen, über deren Anlangen die technische Untersuchung vorgenommen wurde.

(2) Ist in einem solchen Falle der Untersuchungsantrag von einer Privatperson gestellt worden, so ist das Ergebnis der technischen Untersuchung der Partei nicht mitzutheilen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft hiegegen Einsprache erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128857

alte Dokumentnummer

N8189737369L

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