§ 11 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Übermittlungspflicht

§ 11.

Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136657

alte Dokumentnummer

N8199328886J

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