§ 11 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2005

Übermittlungspflicht

§ 11.

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltinformationen, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062563

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