Aufsichtsmaßnahmen
§ 11.
(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der für Umweltgutachter geltenden Voraussetzungen nach der EMAS-V und nach diesem Bundesgesetz kann die Zulassungsstelle vom Umweltgutachter die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen im Sinne des Anhangs III lit. A der EMAS-V sowie in Fällen der Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung trotz begründeten Verdachtes, daß die Voraussetzungen der EMAS-V nicht erfüllt waren, die Vorlage von Berichten an die Unternehmensleitung im Sinne des Anhangs III lit. B Z 3 der EMAS-V verlangen. Vor Übermittlung solcher Berichte an die Zulassungsstelle ist die betreffende Unternehmensleitung davon zu verständigen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
(2) Kommt der Umweltgutachter einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 nicht nach, kann die Zulassungsstelle formlos die Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Gegen eine solche Untersagung sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Die zuständige Stelle (§ 15 Abs. 1) ist von einer solchen Untersagung unverzüglich zu benachrichtigen.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138357
alte Dokumentnummer
N8199530494L
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