§ 11 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

§ 11.

(1) Mit der Abwicklung der Förderungen kann ein sachlich und fachlich geeigneter Rechtsträger (Abwicklungsstelle) gemäß einem mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vertrag betraut werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 mit der Österreichischen Kommunalkredit AG einen Vertrag nach Abs. 1 abzuschließen.

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

  1. 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
  2. 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
  3. 3. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
  4. 4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
  5. 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 5 und 6 sowie § 30 Z 3 und 4;
  6. 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
  7. 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
  8. 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
  9. 9. Vertragsauflösungsgründe;
  10. 10. den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141273

alte Dokumentnummer

N8199748465L

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