§ 11.
(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
- 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
- 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
- 3. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
- 4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
- 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
- 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 9. Vertragsauflösungsgründe;
- 10. den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlußprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189267
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