ÜR: vgl. § 27.
Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 11.
Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten darf 99% nicht unterschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ÜR: vgl. § 27.
Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 11.
Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten darf 99% nicht unterschreiten.
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