Fachgespräch
§ 11.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten. Der Kandidat soll etwa 10 Minuten ungestört sein Projekt der Prüfungskommission darstellen können, also argumentativ Anforderungsprofil und technische Umsetzung, Gestaltungsüberlegungen, Materialauswahl, spezielle Lösungen, Funktionalität usw. vorbringen.
(4) Das weitere Fachgespräch hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z. B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden.
(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist
Schlagworte
Sicherheitsdatenblatt
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107160
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