§ 11 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 11.

(1) Die Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die Anzahl der nach der letzten Viehzählung in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die Anzahl der laut der jeweiligen Hundeliste gehaltenen Hunde zu melden.

(2) Die Leiter der Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann die Anzahl der im abgelaufenen Jahr im Schlachthof durchgeführten Schlachtungen, die Magistrate der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie die Gemeinden Bad Ischl und Gmunden haben die Anzahl der im gleichen Zeitraum außerhalb der Schlachthöfe stattgefundenen Schlachtungen, bei denen die Vieh- und Fleischbeschau durchgeführt wurde, gemäß der Anlage D jeweils bis zum 15. Jänner zu melden.

Schlagworte

Viehbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131006

alte Dokumentnummer

N8196436092L

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