§ 11. Umpackung von Waren.
(1) Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht der bisherigen Umschließung zu ermitteln und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen. Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.
(2) Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042738
alte Dokumentnummer
N3195519190R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)