§ 11 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Gegenstand der Ausschreibungen

§ 11.

(1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.

(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.

(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.

(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250029

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