Gegenstand der Ausschreibungen
§ 11.
(1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.
(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.
(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.
(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250029
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