§ 11 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994. Zum Außerkrafttreten vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996.

§ 11.

(1) Der gemäß §§ 246, 251a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 129 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 120 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat das Vorliegen der Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1) und die Höhe der Leistungen gemäß § 5 Abs. 1, 2, 8 bzw. 9 dem zuständigen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Soweit der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) im Rahmen seiner Aufgaben nach § 31 Abs. 3 Z 14 und 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Verarbeitung von Daten der Versicherten für die Arbeitsämter durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Verarbeitung durch die Arbeitsämter bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978.

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