Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademischer Grad
§ 11.
(1) An die Absolventen des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ wird nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungen der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist die ausländische Universität, an welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde, zu benennen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft, sozialwissenschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122586
alte Dokumentnummer
N7198910533X
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