Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rechtsfächer
§ 11.
Ausländische Studierende sind berechtigt, anstelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009564
Dokumentnummer
NOR12121185
alte Dokumentnummer
N7198412515L
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