Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 11.
Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. f bzw. § 10 Abs. 3 lit. e,
- b) die Teilnahme an mindestens einer historisch-landeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und soferne der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,
- c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
- d) die Approbation der Diplomarbeit.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124588
alte Dokumentnummer
N7199325916J
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