§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.

(2) Wurde ein Studienplan gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und Wahlfach

  1. a) im ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) und
  2. b) im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.

(3) Tritt ein Studienplan nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Abs. 2 zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (§ 20 Abs. 1 und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982).

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120818

alte Dokumentnummer

N7198231604L

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