§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 11.

(1) Die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung der Studienrichtungen „Biologie“ oder „Erdwissenschaften“ auf die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
  2. b) der Ergänzung der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen“) auf die Studienzweige der Studienrichtungen „Biologie“ oder „Erdwissenschaften“;
  3. c) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit den das Gebiet dieser Studienrichtung betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120007

alte Dokumentnummer

N7197631292L

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