§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11.

(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.

(4) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

Landes- und Kulturkunde ...................... 5 - 8

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde .................. 5 - 8

d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der

unter lit. b oder c genannten Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers ................. 2

e) Fachdidaktik ................................. 4 - 8

f) Vorprüfungsfach (§ 12), sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden ........... 2

(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 4 lit. a bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119985

alte Dokumentnummer

N7197611941I

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