Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
4. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 11.
(1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.
(2) Das Doktoratsstudium umfaßt insgesamt 8 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
- 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
- 2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
- 3. ein weiteres Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
(3) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in mündlicher Form abzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009902
Dokumentnummer
NOR12125018
alte Dokumentnummer
N7199329906J
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