§ 11 Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

4. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

§ 11.

(1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.

(2) Das Doktoratsstudium umfaßt insgesamt 8 Wochenstunden aus folgenden Fächern:

  1. 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
  2. 2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. ein weiteres Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in mündlicher Form abzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009902

Dokumentnummer

NOR12125018

alte Dokumentnummer

N7199329906J

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