Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) skandinavische Sprachwissenschaft
- b) skandinavische Literaturwissenschaft
- c) allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft
- d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:
- 1. Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählten Sprache
- 2. Grundkenntnisse einer weiteren skandinavischen Sprache
- 3. Niederländisch einschließlich Sprachbeherrschung
- 4. niederländische Literaturwissenschaft
(2) Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten; § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121139
alte Dokumentnummer
N7198412467L
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